1. Technisch zulässige Gesamtmasse
Die technisch zulässige Gesamtmasse (auch: technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand) des Fahrzeugs (z. B. 2.000 kg) ist eine vom Hersteller festgelegte Massevorgabe, die das Fahrzeug nicht überschreiten darf. Angaben zur technisch zulässigen Gesamtmasse des von Ihnen gewählten Modells finden sich in den technischen Daten. Überschreitet das Fahrzeug im praktischen Fahrbetrieb die technisch zulässige Gesamtmasse, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
2. Masse in fahrbereitem Zustand
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Masse in fahrbereitem Zustand um das Grundfahrzeug mit Serienausstattung. Hierin sind im Wesentlichen die folgenden Positionen enthalten:
Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand finden Sie für jedes Modell in unseren Verkaufsunterlagen. Wichtig ist, dass es sich bei dem in den Verkaufsunterlagen angegebenen Wert für die Masse in fahrbereitem Zustand um einen im Typgenehmigungsverfahren ermittelten und von den Behörden überprüften Standardwert handelt. Es ist rechtlich zulässig und möglich, dass die Masse in fahrbereitem Zustand des an Sie ausgelieferten Fahrzeugs von dem in den Verkaufsunterlagen angegebenen Nennwert abweicht. Die gesetzlich zulässige Toleranz beträgt ± 5 %. Damit trägt der EU-Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es durch Gewichtsschwankungen bei Zulieferteilen sowie prozess- und witterungsbedingt zu gewissen Schwankungen bei der Masse in fahrbereitem Zustand kommt. Veranschaulichen lassen sich diese Gewichtsabweichungen anhand einer Beispielrechnung:
Die konkrete Spanne der zulässigen Gewichtsabweichungen findet sich für jedes Modell in den technischen Daten. ERIBA unternimmt große Anstrengungen, um die Gewichtsschwankungen auf das produktionstechnisch unvermeidliche Mindestmaß zu reduzieren. Abweichungen am oberen und unteren Ende der Spanne sind daher sehr selten; gänzlich ausschließen lassen sie sich aber auch bei allen Optimierungen technisch nicht. Das reale Gewicht des Fahrzeugs sowie die Einhaltung der zulässigen Toleranz wird von ERIBA deshalb durch Wiegung jedes Fahrzeugs am Bandende überprüft.
3. Sonderausstattung und tatsächliche Masse
Zur Sonderausstattung (auch: Sonderausrüstung oder Zusatzausrüstung) zählen nach der gesetzlichen Definition alle nicht in der Serienausstattung enthaltenen optionalen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers – d. h. ab Werk – am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können (z. B. Markise, Glattblech, Alde-Heizung, Backofen, etc.). Angaben zu den Einzel- bzw. Paketgewichten der bestellbaren Sonderausstattung finden Sie in unseren Verkaufsunterlagen. Nicht zur Sonderausstattung in diesem Sinne gehört sonstiges Zubehör, das nach der Auslieferung des Fahrzeuges ab Werk durch den Händler oder Sie persönlich nachgerüstet wird.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (siehe oben Nr. 2) und die Masse der an einem konkreten Fahrzeug werkseitig verbauten Sonderausstattung werden zusammen als tatsächliche Masse bezeichnet. Die entsprechende Angabe finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC). Bitte beachten Sie, dass es sich auch bei dieser Angabe um einen standardisierten Wert handelt. Da für die Masse in fahrbereitem Zustand – als Element der tatsächlichen Masse – eine gesetzlich zulässige Toleranz von ± 5 % gilt (siehe Nr. 2), kann auch die tatsächliche Masse gegenüber dem angegebenen Nennwert entsprechend abweichen.
4. Nutzlast und Mindestnutzlast
Auch der Einbau von Sonderausstattung unterliegt technischen und rechtlichen Grenzen: Es kann nur so viel Sonderausstattung bestellt und werkseitig eingebaut werden, dass noch hinreichend freies Gewicht für Gepäck und sonstiges Zubehör verbleibt (sog. Nutzlast), ohne dass die technisch zulässige Gesamtmasse überschritten wird.
Die Nutzlast ergibt sich durch Abzug der Masse in fahrbereitem Zustand (Nennwert laut Verkaufsunterlagen, siehe oben Nr. 2) und der Masse der Sonderausstattung von der technisch zulässigen Gesamtmasse (siehe oben Nr. 1). Das EU-Regelwerk sieht für Wohnwagen eine feste Mindestnutzlast vor, die für Gepäck oder sonstiges, nicht werkseitig verbautes Zubehör mindestens verbleiben muss. Diese Mindestnutzlast berechnet sich wie folgt:
Mindestnutzlast in kg ≥ 10 * (n + L)
Dabei gilt: „n“ = Höchstzahl der Schlafplätze und „L“ = Gesamtlänge des Fahrzeugaufbaus (ohne Deichsel).
Die Höchstzahl der Schlafplätze entspricht den tatsächlich konfigurierten Schlafplätzen des individuellen Fahrzeugs.
Bei einem Wohnwagen mit 6 ausgewiesenen Schlafplätzen und 7 m Gesamtlänge des Fahrzeugaufbaus berechnet sich die Mindestnutzlast wie folgt: 10 kg * (6 + 7) = 130 kg.
Damit die Mindestnutzlast gewahrt bleibt, gibt es für jedes Fahrzeugmodell eine maximal bestellbare Kombination von Sonderausstattung. Im oben genannten Beispiel mit einer Mindestnutzlast von 130 kg dürfte die Gesamtmasse der Sonderausstattung bei einem Fahrzeug mit 6 ausgewiesenen Schlafplätzen und einer Masse in fahrbereitem Zustand von 1.750 kg z.B. maximal 120 kg betragen:
2.000 kg | technisch zulässige Gesamtmasse | |
- | 1.750 kg | Masse in fahrbereitem Zustand |
- | 130 kg | Mindestnutzlast |
= | 120 kg | maximal zulässige Masse der Sonderausstattung |
Wichtig zu wissen ist, dass diese Berechnung von dem im Typgenehmigungsverfahren festgelegten Standardwert für die Masse in fahrbereitem Zustand ausgeht, ohne die zulässigen Gewichtsabweichungen bei der Masse in fahrbereitem Zustand (siehe oben Nr. 2) zu berücksichtigen. Wird der maximal zulässige Wert für die Sonderausstattung von 120 kg im Beispiel annähernd oder vollständig ausgeschöpft, kann es bei einer Gewichtsabweichung nach oben daher dazu kommen, dass die Mindestnutzlast von 130 kg zwar rechnerisch unter Ansatz des Standardwerts der Masse in fahrbereitem Zustand gewahrt ist, tatsächlich aber keine entsprechende Zuladungsmöglichkeit besteht.
Auch hierzu eine Beispielrechnung für ein Fahrzeug mit 6 Schlafplätzen, dessen real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand um 2 % über dem Nennwert liegt:
2.000 kg | technisch zulässige Gesamtmasse | |
- | 1.785 kg |
Real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand (im Beispiel um 2 % höher gegenüber dem angegebenen Wert von 1.750 kgg) |
- | 120 kg | Sonderausstattung (maximal zulässiger Wert) |
= | 95 kg | tatsächliche Zuladungsmöglichkeit (< Mindestnutzlast von 130 kg) |
Um eine solche Situation zu vermeiden, senkt ERIBA das zulässige Maximalgewicht der insgesamt bestellbaren Sonderausstattung modellbezogen weiter ab. Die Begrenzung der Sonderausstattung soll gewährleisten, dass die Mindestnutzlast, d.h. die gesetzlich vorgeschriebene freie Masse für Gepäck und nachträglich eingebautes Zubehör, bei den von ERIBA ausgelieferten Fahrzeugen auch tatsächlich für die Zuladung zur Verfügung steht.
Da das Gewicht eines konkreten Fahrzeugs erst bei Wiegung am Bandende ermittelt werden kann, kann in sehr seltenen Fällen trotz dieser Begrenzung der Sonderausstattung eine Situation auftreten, in der die Mindestnutzlast am Bandende nicht gewährleistet ist. Um die Mindestnutzlast auch in diesen Fällen zu gewährleisten, wird ERIBA vor Auslieferung des Fahrzeugs gemeinsam mit Ihrem Handelspartner und Ihnen prüfen, ob bspw. das Fahrzeug aufgelastet oder Sonderausstattung herausgenommen wird.
5. Auswirkungen von Toleranzen der Masse in fahrbereitem Zustand auf die verbleibende Zuladungsmöglichkeit
Auch unabhängig von der Mindestnutzlast sollten Sie beachten, dass sich unvermeidliche produktionsbedingte Schwankungen der Masse in fahrbereitem Zustand – nach oben wie nach unten – spiegelbildlich auf die verbleibende Zuladungsmöglichkeit auswirken: Wenn Sie unser Beispielfahrzeug z. B. mit einer Sonderausstattung mit einem Gesamtgewicht von 90 kg bestellen, ergibt sich auf Grundlage des Standardwertes für die Masse in fahrbereitem Zustand rechnerisch eine Nutzlast von 160 kg . Die tatsächlich zur Verfügung stehende Zuladungsmöglichkeit kann aufgrund der Toleranzen von diesem Wert abweichen und höher oder niedriger liegen. Ist die Masse in fahrbereitem Zustand Ihres Fahrzeugs etwa zulässigerweise 2 % höher als in den Verkaufsunterlagen angegeben, verringert sich die Zuladungsmöglichkeit von 160 kg auf 125 kg:
2.000 kg | technisch zulässige Gesamtmasse | |
- | 1.785 kg | real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand (im Beispiel um 2 % höher gegenüber dem angegebenen Wert von 1.750 kg) |
- | 90 kg | bestellte Sonderausstattung des konkreten Fahrzeugs |
= | 125 kg | tatsächliche Zuladungsmöglichkeit |
Um sicherzugehen, dass die errechnete Nutzlast tatsächlich gegeben ist, sollten Sie bei der Konfiguration Ihres Fahrzeugs daher vorsorglich die möglichen und zulässigen Toleranzen bei der Masse in fahrbereitem Zustand einkalkulieren.
Wir empfehlen zudem, den beladenen Wohnwagen vor jeder Reise auf einer Waage zu wiegen, um zu prüfen, ob das technisch zulässige Gesamtgewicht eingehalten wird. Zusätzlich empfehlen wir, die tatsächlich vorhandene Stützlast des beladenen Fahrzeugs zu prüfen. Diese darf nicht höher sein als die max. Stützlast des Zugfahrzeugs. Ferner ist die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand zu beachten, d. h. die Höchstmasse der Kombination aus Ihrem Kraftfahrzeug und Ihrem Wohnwagen.
1. Technisch zulässige Gesamtmasse
Die technisch zulässige Gesamtmasse (auch: technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand) des Fahrzeugs (z. B. 3.500 kg) ist eine vom Hersteller festgelegte Massevorgabe, die das Fahrzeug nicht überschreiten darf. Angaben zur technisch zulässigen Gesamtmasse des von Ihnen gewählten Modells finden sich in den technischen Daten. Überschreitet das Fahrzeug im praktischen Fahrbetrieb die technisch zulässige Gesamtmasse, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
2. Masse in fahrbereitem Zustand
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Masse in fahrbereitem Zustand um das Grundfahrzeug mit Serienausstattung plus einem gesetzlich festgelegten Pauschalgewicht von 75 kg für den Fahrer. Hierin sind im Wesentlichen die folgenden Positionen enthalten:
Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand finden Sie für jedes Modell in unseren Verkaufsunterlagen. Wichtig ist, dass es sich bei dem in den Verkaufsunterlagen angegebenen Wert für die Masse in fahrbereitem Zustand um einen im Typgenehmigungsverfahren ermittelten und von den Behörden überprüften Standardwert handelt. Es ist rechtlich zulässig und möglich, dass die Masse in fahrbereitem Zustand des an Sie ausgelieferten Fahrzeugs von dem in den Verkaufsunterlagen angegebenen Nennwert abweicht. Die gesetzlich zulässige Toleranz beträgt ± 5 %. Damit trägt der EU-Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es durch Gewichtsschwankungen bei Zulieferteilen sowie prozess- und witterungsbedingt zu gewissen Schwankungen bei der Masse in fahrbereitem Zustand kommt.
Veranschaulichen lassen sich diese Gewichtsabweichungen anhand einer Beispielrechnung:
Die konkrete Spanne der zulässigen Gewichtsabweichungen findet sich für jedes Modell in den technischen Daten. ERIBA unternimmt große Anstrengungen, um die Gewichtsschwankungen auf das produktionstechnisch unvermeidliche Mindestmaß zu reduzieren. Abweichungen am oberen und unteren Ende der Spanne sind daher sehr selten; gänzlich ausschließen lassen sie sich aber auch bei allen Optimierungen technisch nicht. Das reale Gewicht des Fahrzeugs sowie die Einhaltung der zulässigen Toleranz wird von ERIBA deshalb durch Wiegung jedes Fahrzeugs am Bandende überprüft.
3. Masse der Mitfahrer
Die Masse der Mitfahrer beläuft sich für jeden Sitzplatz, den der Hersteller vorgesehen hat, pauschal auf 75 kg, unabhängig davon, wieviel die Passagiere tatsächlich wiegen. Die Masse des Fahrers ist bereits in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten (siehe oben Nr. 2) und wird deshalb nicht erneut eingerechnet. Bei einem Reisemobil mit vier zugelassenen Sitzplätzen beträgt die Masse der Mitfahrer also 3 * 75 kg = 225 kg.
4. Sonderausstattung und tatsächliche Masse
Zur Sonderausstattung (auch: Sonderausrüstung oder Zusatzausrüstung) zählen nach der gesetzlichen Definition alle nicht in der Serienausstattung enthaltenen optionalen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers – d. h. ab Werk – am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können (z. B. Markise, Fahrrad- oder Motorradträger, Satellitenanlage, Solaranlage, Backofen etc.). Angaben zu den Einzel- bzw. Paketgewichten der bestellbaren Sonderausstattung finden Sie in unseren Verkaufsunterlagen. Nicht zur Sonderausstattung in diesem Sinne gehört sonstiges Zubehör, das nach der Auslieferung des Fahrzeuges ab Werk durch den Händler oder Sie persönlich nachgerüstet wird.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (siehe oben Nr. 2) und die Masse der an einem konkreten Fahrzeug werkseitig verbauten Sonderausstattung werden zusammen als tatsächliche Masse bezeichnet. Die entsprechende Angabe finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC). Bitte beachten Sie, dass es sich auch bei dieser Angabe um einen standardisierten Wert handelt. Da für die Masse in fahrbereitem Zustand – als Element der tatsächlichen Masse – eine gesetzlich zulässige Toleranz von ± 5 % gilt (siehe Nr. 2), kann auch die tatsächliche Masse gegenüber dem angegebenen Nennwert entsprechend abweichen.
5. Nutzlast und Mindestnutzlast
Auch der Einbau von Sonderausstattung unterliegt technischen und rechtlichen Grenzen: Es kann nur so viel Sonderausstattung bestellt und werkseitig eingebaut werden, dass noch hinreichend freies Gewicht für Gepäck und sonstiges Zubehör verbleibt (sog. Nutzlast), ohne dass die technisch zulässige Gesamtmasse überschritten wird. Die Nutzlast ergibt sich durch Abzug der Masse in fahrbereitem Zustand (Nennwert laut Verkaufsunterlagen, siehe oben Nr. 2), der Masse der Sonderausstattung und der Masse der Mitfahrer (siehe ober Nr. 3) von der technisch zulässigen Gesamtmasse (siehe oben Nr. 1). Das EU-Regelwerk sieht für Reisemobile eine feste Mindestnutzlast vor, die für Gepäck oder sonstiges, nicht werkseitig verbautes Zubehör mindestens verbleiben muss. Diese Mindestnutzlast berechnet sich wie folgt:
Mindestnutzlast in kg ≥ 10 * (n + L)
Dabei gilt: „n“ = Höchstzahl der Mitfahrer zuzüglich des Fahrers und „L“ = Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern.
Bei einem Reisemobil mit einer Länge von 6 m und 4 zugelassenen Sitzen beträgt die Mindestnutzlast also z.B. 10 kg * (4 + 6) = 100 kg.
Damit die Mindestnutzlast gewahrt bleibt, gibt es für jedes Fahrzeugmodell eine maximal bestellbare Kombination von Sonderausstattung. Im oben genannten Beispiel mit einer Mindestnutzlast von 100 kg dürfte die Gesamtmasse der Sonderausstattung bei einem Fahrzeug mit vier zugelassenen Sitzplätzen und einer Masse in fahrbereitem Zustand von 2.850 kg z. B. maximal 325 kg betragen:
3.500 kg | technisch zulässige Gesamtmasse | |
- | 2.850 kg | Masse in fahrbereitem Zustand |
- | 3*75 kg | Masse der Mitfahrer |
- | 100 kg | Mindestnutzlast |
= | 325 kg | Maximal zulässige Masse der Sonderausstattung |
Wichtig zu wissen ist, dass diese Berechnung von dem im Typgenehmigungsverfahren festgelegten Standardwert für die Masse in fahrbereitem Zustand ausgeht, ohne die zulässigen Gewichtsabweichungen bei der Masse in fahrbereitem Zustand (siehe oben Nr. 2) zu berücksichtigen. Wird der maximal zulässige Wert für die Sonderausstattung von (im Beispiel) 325 kg annähernd oder vollständig ausgeschöpft, kann es bei einer Gewichtsabweichung nach oben daher dazu kommen, dass die Mindestnutzlast von 100 kg zwar rechnerisch unter Ansatz des Standardwerts der Masse in fahrbereitem Zustand gewahrt ist, tatsächlich aber keine entsprechende Zuladungsmöglichkeit besteht. Auch hierzu eine Beispielrechnung für ein Fahrzeug mit vier Sitzen, dessen real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand um 2 % über dem Nennwert liegt:
3.500 kg | technisch zulässige Gesamtmasse | |
- | 2.907 kg | Real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand (+ 2 % gegenüber dem angegebenen Wert von 2.850 kg) |
- | 3*75 kg | Masse der Mitfahrer |
- | 325 kg | Sonderausstattung (maximal zulässiger Wert) |
= | 43 kg | Tatsächliche Zuladungsmöglichkeit (< Mindestnutzlast von 100 kg) |
Um eine solche Situation zu vermeiden, senkt ERIBA das zulässige Maximalgewicht der insgesamt bestellbaren Sonderausstattung modellbezogen weiter ab. Die Begrenzung der Sonderausstattung soll gewährleisten, dass die Mindesnutzlast, d.h. die gesetzlich vorgeschriebene freie Masse für Gepäck und nachträglich eingebautes Zubehör, bei den von ERIBA ausgelieferten Fahrzeugen auch tatsächlich für die Zuladung zur Verfügung steht.
Da das Gewicht eines konkreten Fahrzeugs erst bei Wiegung am Bandende ermittelt werden kann, kann in sehr seltenen Fällen trotz dieser Begrenzung der Sonderausstattung eine Situation auftreten, in der die Mindestnutzlast am Bandende nicht gewährleistet ist. Um die Mindestnutzlast auch in diesen Fällen zu gewährleisten, wird ERIBA vor Auslieferung des Fahrzeugs gemeinsam mit Ihrem Handelspartner und Ihnen prüfen, ob bspw. das Fahrzeug aufgelastet wird, Sitzplätze reduziert werden oder Sonderausstattung herausgenommen wird.
6. Auswirkungen von Toleranzen der Masse in fahrbereitem Zustand auf die Nutzlast
Auch unabhängig von der Mindestnutzlast sollten Sie beachten, dass sich unvermeidliche produktionsbedingte Schwankungen der Masse in fahrbereitem Zustand – nach oben wie nach unten – spiegelbildlich auf die verbleibende Zuladungsmöglichkeit auswirken: Wenn Sie unser Beispielfahrzeug (siehe oben Nr. 3.) z. B. mit einer Sonderausstattung mit einem Gesamtgewicht von 150 kg bestellen, ergibt sich auf Grundlage des Standardwertes für die Masse in fahrbereitem Zustand rechnerisch eine Nutzlast von 275 kg. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Zuladungsmöglichkeit kann aufgrund der Toleranzen von diesem Wert abweichen und höher oder niedriger liegen. Ist die Masse in fahrbereitem Zustand Ihres Fahrzeugs etwa zulässigerweise 2 % höher als in den Verkaufsunterlagen angegeben, verringert sich die Zuladungsmöglichkeit von 275 kg auf 218 kg:
3.500 kg | technisch zulässige Gesamtmasse | |
- | 2.907 kg | Real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand (+ 2 % gegenüber dem angegebenen Wert von 2.850 kg) |
- | 3*75 kg | Masse der Mitfahrer |
- | 150 kg | Bestellte Sonderausstattung des konkreten Fahrzeugs |
= | 218 kg | Tatsächliche Zuladungsmöglichkeit |
Um sicherzugehen, dass die errechnete Nutzlast tatsächlich gegeben ist, sollten Sie bei der Konfiguration Ihres Fahrzeugs daher vorsorglich die möglichen und zulässigen Toleranzen bei der Masse in fahrbereitem Zustand einkalkulieren.
Wir empfehlen zudem, das beladene Reisemobil vor jeder Reise auf einer nichtselbsttätigen Waage zu wiegen und unter Beachtung des individuellen Gewichts der Fahrgäste zu bestimmen, ob das technisch zulässige Gesamtgewicht und die technisch zulässige Gesamtmasse auf der Achse eingehalten sind.
1. Was ist die technisch zulässige Gesamtmasse?
Die technisch zulässige Gesamtmasse (auch: technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand) des Fahrzeugs (z. B. 3.500 kg) ist eine vom Hersteller festgelegte Massevorgabe, die das Fahrzeug nicht überschreiten darf. Angaben zur technisch zulässigen Gesamtmasse des von Ihnen gewählten Modells finden sich in den technischen Daten. Überschreitet das Fahrzeug im praktischen Fahrbetrieb die technisch zulässige Gesamtmasse, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
2. Was ist die Masse in fahrbereitem Zustand?
Bei den Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand handelt es sich um einen im Typgenehmigungsverfahren festgelegten Standardwert. Aufgrund von Fertigungstoleranzen kann die real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand von den angegebenen Werten abweichen. Abweichungen von bis zu ± 5 % der Masse in fahrbereitem Zustand sind rechtlich zulässig und möglich.
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Masse in fahrbereitem Zustand um das Grundfahrzeug mit Serienausstattung plus einem gesetzlich festgelegten Pauschalgewicht von 75 kg für den Fahrer. Hierin sind im Wesentlichen die folgenden Positionen enthalten:
3. Was ist die herstellerseitig festgelegte Masse für Sonderausstattung?
Die herstellerseitig festgelegte Masse für Sonderausstattung ist ein von ERIBA pro Grundriss festgelegter Wert für die maximale Masse der bestellbaren Sonderausstattung. Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass die Mindestnutzlast, d.h. die gesetzlich vorgeschriebene freie Masse für Gepäck und nachträglich eingebautes Zubehör, bei den von ERIBA ausgelieferten Fahrzeugen auch tatsächlich für die Zuladung zur Verfügung steht.
4. Was ist die Masse der Mitfahrer?
Die Masse der Mitfahrer beläuft sich für jeden Sitzplatz, den der Hersteller vorgesehen hat, pauschal auf 75 kg, unabhängig davon, wieviel die Passagiere tatsächlich wiegen. Die Masse des Fahrers ist bereits in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten (siehe oben Nr. 2) und wird deshalb nicht erneut eingerechnet. Bei einem Reisemobil mit vier zugelassenen Sitzplätzen beträgt die Masse der Mitfahrer also 3 * 75 kg = 225 kg.
5. Was ist die Mindestnutzlast & wie errechne ich sie?
Das EU-Regelwerk sieht für Reisemobile eine bestimmte Mindestnutzlast vor, also einen rechnerisch zu ermittelnden Massewert, der für Gepäck oder sonstiges, nicht werkseitig verbautes Zubehör mindestens verbleiben muss.
Die Mindestnutzlast berechnet sich wie folgt: 10 kg * (n + L), wobei „n“ die Höchstzahl der Mitfahrer zuzüglich des Fahrers und „L“ die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern ist. Bei einem Fahrzeug mit 4 zugelassenen Sitzplätzen und einer Länge von 6m beträgt die Mindestnutzlast damit „10 kg * (4 + 6) = 100 kg“.
6. Wie ist das Mehrgewicht von Sonderausstattung und Paketen zu berücksichtigen?
Das Mehrgewicht von Sonderausstattung und Paketen erhöht die tatsächliche Masse des Fahrzeugs (= Masse in fahrbereitem Zustand plus ausgewählte Sonderausstattung) und verringert die Nutzlast. Der angegebene Wert weist das Mehrgewicht gegenüber der Serienausstattung des jeweiligen Grundrisses aus. Das Gesamtgewicht der ausgewählten Sonderausstattung darf die herstellerseitig festgelegte Masse für Sonderausstattung nicht überschreiten.
7. Wie ist ein Vario-Seat zu bewerten?
Der Vario-Seat ist ein optionaler 5. Sitzplatz, der bei der Errechnung der Mindestnutzlast sowie der Masse der Fahrgäste als regulärer Sitz zu berücksichtigen ist. Damit Sie den 5. Sitzplatz erhalten, muss gewährleistet sein, dass weiterhin die Mindestnutzlast gewahrt bleibt sowie alle anderen gesetzlichen Massewerte eingehalten werden. Kontaktieren Sie für detaillierte Informationen gerne unsere Handelspartner.
8. Woher kommen die Begrifflichkeiten und auf welche gesetzliche Grundlage stützen sich die Angaben?
Um Sie bestmöglich und transparent über die Gewichte in unseren Verkaufsunterlagen (Print und Digital) aufzuklären, orientieren wir uns grundsätzlich an den gesetzlich vorgesehenen Begrifflichkeiten. Diese sind seit dem 06.07.2022 insbesondere in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (zuvor: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012) festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 wird online in den diversen EU-Sprachen zur Verfügung gestellt: https://eur-lex.europa.eu
9. Was ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs?
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (siehe Nr. 2) und die Masse der an einem konkreten Fahrzeug werkseitig verbauten Sonderausstattung werden zusammen als tatsächliche Masse des Fahrzeugs bezeichnet. Die entsprechende Angabe finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC). Bitte beachten Sie, dass es sich auch bei dieser Angabe um einen standardisierten Wert handelt. Da für die Masse in fahrbereitem Zustand – als Element der tatsächlichen Masse – eine gesetzlich zulässige Toleranz von ± 5 % gilt (siehe ebenfalls Nr. 2), kann auch die tatsächliche Masse gegenüber dem angegebenen Nennwert entsprechend abweichen.
10. Welche Abhilfemöglichkeiten stehen mir zur Verfügung, wenn im Ausnahmefall am Bandende die reale Zuladungsmöglichkeit hinter der Mindestnutzlast zurückbleibt?
Sollte die Wiegung Ihres Fahrzeugs am Bandende im Ausnahmefall ergeben, dass die tatsächliche Zuladungsmöglichkeit die Mindestnutzlast wegen einer zulässigen Gewichtsabweichung der Masse in fahrbereitem Zustand nach oben unterschreitet, werden wir vor Auslieferung des Fahrzeugs gemeinsam mit Ihnen und dem Handelspartner überprüfen, ob wir z.B. das Fahrzeug auflasten, Sitzplätze reduzieren oder Sonderausstattung herausnehmen.
11. Weshalb bekomme ich die real gewogene Masse des Fahrzeuges beim Kauf übermittelt? Was bedeutet das für mich?
Um bestmögliche Transparenz über die Gewichte unserer Fahrzeuge zu gewährleisten, übermitteln wir mit der Rechnung das Ergebnis der Wiegung des Fahrzeugs am Bandende, d.h. Angaben zur real gewogenen Masse des Fahrzeugs sowie zur verbleibenden Zuladungsmöglichkeit, an unsere Handelspartner. Diese sind angehalten, die Mitteilung an Sie weiterzureichen. Sollte dies nicht erfolgt sein, können Sie Kontakt zu Ihrem Handelspartner aufnehmen und die Angaben erfragen.
Unsere Waagen erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und Normerfordernisse und werden regelmäßig gewartet, geprüft und kalibriert. Eine geringfügige Toleranz lässt sich gleichwohl technisch nicht vermeiden. Zudem kann das Gewicht des Fahrzeugs durch Witterungseinflüsse und z. B. damit verbundene Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit geringfügig variieren. Das reale Gewicht des Fahrzeugs kann deshalb gegenüber dem mitgeteilten Realgewicht abweichen.
12. Was muss ich bei einer nachträglichen Ablastung beachten?
Bei einer Ablastung verringert sich die technisch zulässige Gesamtmasse und durch das alternative Fahrgestell auch die verbleibende Zuladungsmöglichkeit. Ablastungen können aufgrund der veränderten technisch zulässigen Gesamtmasse Einfluss auf die zugelassenen Sitzplätze, auf das Fahrgestell und die Motorvariante haben. Bei Fragen hierzu lassen Sie sich gerne durch einen unserer Handelspartner beraten.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nachträglich ablasten wollen, dann können Sie diese Ablastung vom Technischen Dienst durchführen lassen. Wir empfehlen Ihnen im Eigeninteresse stets darauf zu achten, dass auch hier alle gesetzlichen Massewerte eingehalten werden.
Aus einer Auf- bzw. Ablastung können sich veränderte gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die aus der neuen technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges resultieren. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, Regelungen zur Maut sowie steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte. Informieren Sie sich daher zu der geltenden Gesetzeslage in Bezug auf die neue technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges und lassen sich an den entsprechenden Stellen dazu beraten.
13. Was muss ich beachten, wenn ich nachträglich Zubehör an meinem Fahrzeug anbringe/ durch den Händler anbringen lasse?
Wenn Sie sich dafür entscheiden, nachträglich Zubehör am Fahrzeug nachzurüsten oder vom Händler nachrüsten zu lassen, sollten Sie die Massewerte des Zubehörs sowie Ihres Fahrzeugs zuvor prüfen und darauf achten, dass auch unter Berücksichtigung des Zubehörs alle gesetzlichen Massewerte, insbesondere die technisch zulässige Gesamtmasse sowie die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsen, eingehalten werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachrüstung von Zubehör Ihre Zuladungsmöglichkeit entsprechend reduziert und die Achslasten beeinflusst.